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Channel: Kommentare zu: Du kommst hier ned rein – Diskothek und Diskriminierung
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Von: Christopher

Auch „fragwürdig“, dass das Gericht – den Sachverhalt mal als erschöpfend unterstellt – darin kein Indiz(!) gesehen haben will. Frechheit!

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Von: J.D.

Zu einem „non liquet“ gelangt man – entgegen dem Amtsgericht – dann nicht, wenn man § 22 AGG folgt und bei hinreichenden Indizien eine UMKEHR der Beweislast annimmt, so wie das der Gesetzgeber gewollt...

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Von: selli

Ja, das Amtsgericht verwechselt „Beweis“ mit „Indiz“: Ein Beweis dafür, dass es die Hautfarbe war, ist nicht erbracht – richtig. Auf dieser Ebene der Beweise war das Gericht aber noch gar nicht...

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Von: Christopher

Dem Stimme ich vollumfänglich zu. Das Gericht hat einfach die Beweislastumkehr ignoriert. Mehr als Indizien musste der Kläger nicht liefern und diese lagen zweifellos vor. Wie soll man auch eine...

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Von: Question

Warum wird hier unter „Verwandte Artikel“ eigentlich nicht das OVG genannt, sondern nur das VG Koblenz ? Die VG-Entscheidung ist aufgehoben worden, hat keine Bedeutung mehr !

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Von: bimbam

Wie kann man eigentlich rechtlich einfach eine evtl. nur einzelne Einlassverwehrung eines gewöhnlichen Türstehers als Verhalten der Diskothek begründen?

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